Satzung des ANSSTAND e.V.
Fassung vom 23. November 2001
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Anwender des Entwicklungsstandards der öffentlichen Verwaltung (ANSSTAND)". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung wird der Zusatz "e. V." geführt.
- Sitz des Vereins ist Bonn.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist es, die Anwendung des
Entwicklungsstandards für IT-Systeme des Bundes (EStdIT)
möglichst intensiv zu fördern. Dazu sind
- die Mitglieder in geeigneter Weise bei der Anwendung des Standards zu unterstützen,
- alle Mitglieder, aber auch sonstige tatsächliche oder potentielle Anwender des Standards zu einem jährlichen Erfahrungsaustausch einzuladen,
- für die Mitglieder Möglichkeiten zum direkten Austausch von Erfahrungen (z.B. beispielhafte Anwendungen) zu schaffen,
- Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehrveranstaltungen zum Entwicklungsstandard für IT-Systeme des Bundes durchzuführen,
- Maßnahmen durchzuführen, die eine Ausrichtung von SW-Entwicklungswerkzeugen am Standard fördern.
- Zu diesem Zweck kann der Verein
- einen jährlichen Erfahrungsaustausch organisieren,
- sonstige Tagungen veranstalten,
- Veröffentlichungen herausgeben,
- Arbeitskreise einrichten,
- Prozeduren zur Begutachtung von Lehrveranstaltungen einrichten,
- Prozeduren einrichten, mit denen die Ausrichtung von Werkzeuggutachten am Entwicklungsstandard für IT-Systeme des Bundes bewertet und bestätigt wird.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Auswahl obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 3 - Mitgliedschaft, Beiträge, Stimmrecht
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person oder rechtsfähige Organisation
werden, sofern nicht das Vereinsinteresse durch die
Mitgliedschaft beeinträchtigt wird. Die
Mitgliederversammlung kann Rahmenbedingungen als
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft festlegen.
Natürliche Personen, die an einer Hochschule als Studenten immatrikuliert sind, können auf Antrag auch als Studentenmitglieder aufgenommen werden. - Zur Bewerbung auf Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand notwendig. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Studentenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird zunächst auf EUR 250,-
für juristische Personen oder rechtsfähige
Organisationen, auf EUR 75,- für natürliche
Personen sowie auf EUR 12,50 für Studentenmitglieder festgelegt, fällig 4 Wochen nach schriftlicher
Bestätigung der Mitgliedschaft bzw. zum Ende jedes
Kalenderjahres. Bei Verzug der Beitragszahlung ist
folgendes Verfahren einzuhalten:
- Schriftliche Mahnung zwei Wochen nach Zahlungstermin
- Zinsaufschlag ab fünfter Woche nach Zahlungstermin (Zinssatz entsprechend dem Zinssatz des Vereins-Dispo-Kontos)
- Automatischer Ausschluss, wenn der Beitrag nicht bis zum 1.5. des Jahres eingegangen ist.
- Aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung können
Mitglieder aufgenommen werden, die von der
Beitragspflicht entbunden sind. Für Bundesbehörden
erfolgt dies mittels Benennung durch die KBSt auf Antrag
der jeweiligen Behörden. Für Landesbehörden und
Kommunen erfolgt dies durch Beschluss des Vorstands auf
Antrag der jeweiligen Behörde.
Die Anzahl der Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung darf nicht mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder betragen. - Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, ausgenommen Studentenmitglieder, mit einer Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Organisationen zeigen dem Vorstand schriftlich Repräsentanten an, die das Stimmrecht ausüben sollen.
§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person
/rechtsfähigen Organisation, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Studentenmitgliedschaft endet zusätzlich mit Ablauf des Jahres, zu dessen Ende das Studentenmitglied nicht mehr an einer Hochschule immatrikuliert ist. - Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Dieser ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.10. des Kalenderjahres, nachdem der Austritt wirksam werden soll, mitzuteilen.
- Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Vereinsvorstand gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 - Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist
insbesondere zuständig für:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit, u.a. Festlegung der Rahmenbedingungen für die Mitgliedschaft
- Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Beschluss über den Haushaltsplan für das nächste Kalenderjahr und ggf. Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- Wahl des Kassenprüfers
- Beschlüsse über Rechtsgeschäfte mit Dritten, die über den festgesetzten Etat hinausgehen
- Einrichtung von Arbeitskreisen
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Entscheidung über Widersprüche gemäß § 4 (2)
- Änderungen der Vereinssatzung
- Auflösung des Vereins
- In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder das Recht, Anträge zu stellen, Studentenmitglieder sind jedoch nicht stimm- und wahlberechtigt.
- Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese soll in Verbindung mit einer fachlich interessierenden Tagung (z.B. dem jährlichen Erfahrungsaustausch) abgehalten werden. Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstands oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 28 Kalendertage vorher, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, schriftlich einberufen. Soweit Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen die entsprechenden Tagesordnungspunkte besonders gekennzeichnet und durch eine Beschlussvorlage ergänzt sein .
- Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn der Versammlung die endgültige Tagesordnung. Tagesordnungspunkte, die von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden, müssen in die endgültige Tagesordnung aufgenommen werden. Sollen unter diesen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden, so muss eine Beschlussvorlage schriftlich dem Vorsitzenden vor Behandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes vorgelegt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Vereinssatzung bzw. Auflösung des Vereins müssen in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein und können nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse, die nicht im Wortlaut als Beschlussvorlage in der vorläufigen Tagesordnung enthalten waren, können angefochten werden, wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen nach Verteilung des Beschlussprotokolls schriftlich widerspricht. Die Frist beginnt 3 Tage nach Absendung der Niederschriften an die Mitglieder zu laufen. Auf Verlangen von mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden geheime Abstimmungen statt. Bei Wahlen wird geheim abgestimmt.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Sprecher des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Er bestimmt den Schriftführer.
- Über jede Mitgliederversammlung sowie über deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den einzelnen Mitgliedern in Kopie innerhalb von 2 Monaten zu übersenden.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 gewählten Personen. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon mindestens einer der Sprecher des Vorstands oder dessen Stellvertreter sein muss. Außergerichtlich wird der Verein durch den Sprecher des Vorstands oder dessen Stellvertreter vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach zwei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid. Vorschlagsberechtigt für die Kandidatenliste sind die Mitglieder. Die Wahl findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.
- Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück oder erlischt seine Mitgliedschaft bzw. die Mitgliedschaft der ihn entsendenden Körperschaft, so kann ein Nachfolger vom Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung benannt werden.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
§ 8 - Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit, die Arbeitsweise und die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Vorstands geregelt sind. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
- Der Vorstand führt und vertritt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins.
- Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht,
- aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten,
- die Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 6 (2) einzuberufen,
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
- der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
- Wahlen vorbereiten zu lassen,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen.
- organisatorische Betreuung von Tagungen, Arbeitskreis-Sitzungen und Mitgliederversammlungen,
- Finanzplanung und Kassenführung,
- Veröffentlichungen,
- Wahrnehmung der Kontakte zu nationalen und internationalen Standardisierungsgremien, speziell zur Änderungskonferenz des Entwicklungsstandards für IT-Systeme des Bundes (EStdIT)
§ 9 - Finanzen
- Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
- Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung der Ziele des Vereins verwendet werden.
§ 10 - Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher des Vorstands und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, die im Auflösungsbeschluss benannt werden muss.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18. Mai 1993 und Vorstandsversammlung vom 03.06.1993 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 08. November 1994 sowie am 23. November 2001 modifiziert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.